Mietbedingungen & Mietvertrag

 Mietvertrag-Happy-Caravans-2021

§ 1 Mietsache

Gegenstand der Nutzungsvereinbarung ist die Vermietung eines Wohnwagens.

§ 2 Mietzins und Servicepauschale

(1) Der Mietzins beträgt pro Tag xxx EUR, für die gesamte Mietdauer von xxx Tagen, also insgesamt xxx EUR. Eine Anzahlung in Höhe von 150,00 EUR wird sofort fällig. Erst nach Eingang der Anzahlung und des beiderseitig unterschriebenen Mietvertrags gilt der Vertrag als geschlossen und der Wohnwagen wird vertragsgemäß bereitgestellt. Die offene Miete inkl. Nebenkosten aus § 11 abzüglich der geleisteten Anzahlung ist auf das angegebene Bankkonto bis 3 Tage vor der Übergabe zu zahlen.

(2) Die Servicepauschale i.H.v. 69,00 Euro ist zusätzlich zum Mietzins zu entrichten und beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges, eine ausführliche Fahrzeugeinweisung, sowie die Verbrauchskosten für Gas und die WC-Chemie.

§ 3 Kaution, Selbstbeteiligung und Zusatzversicherung

(1) Die Kaution für die Mietsache beträgt 1.000,00 EUR und ist bei Fahrzeugübergabe in Bar zu entrichten. Bei ordnungs- und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter wird die Kaution sofort zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

(2) Der Wohnwagen ist KFZ Vollkasko versichert. Die Selbstbeteiligung für Schäden am Wohnwagen und dessen Zubehör beträgt 1.500,00 EUR.

(3) Wird eine zusätzliche Urlaubsschutzversicherung (z.B. USP der RMV) durch den Mieter abgeschlossen, werden alle Leistungen und Ansprüche aus der Kautionsversicherung an den Vermieter abgetreten. Die Kaution des Mieters reduziert sich je nach USP auf 200,00 bis 250,00 EUR.

§ 4 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise o.Ä.) zu beachten und die Mietsache dementsprechend einzusetzen. Bei Unklarheiten zur sicheren Handhabung hat sich der Mieter vor Inbetriebnahme beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung (innerhalb der Übergabe bzw. später per Telefon) zu informieren. Erfolgt dies nicht, haftet ausschließlich der Mieter bei Personen- und Sachschäden.

(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel bzw. Schaden an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen des Vermieters eine schriftliche Schadensschilderung abzugeben. Unterbleibt eine unverzügliche Schadensmeldung, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden, wie z.B. Mietausfallkosten sowie Folgeschäden zu ersetzen.

(4) Der Mieter verpflichtet sich den Wohnwagen nicht an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.

(5) Der Mieter verpflichtet sich den Wohnwagen nur in den Mietgliedsstaaten der europäischen Union und der Schweiz einzufahren.

(6) Der Mieter verpflichtet sich im Wohnwagen nicht zu rauchen. Tut er es dennoch, behält sich der Vermieter vor die notwendigen Reinigungskosten zur Erreichung des ursprünglichen Zustands, ggf. Mietausfallkosten nebst Schadenersatzansprüche dem Mieter aufzuerlegen. Haustiere sind nur nach Rücksprache mit dem Vermieter erlaubt. Es bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters mittels § 12.

(7) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

§ 5 Pflichten des Vermieters

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für den vertraglich festgelegten Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.

(2) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereit-zuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz zu übergeben. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten des Mieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor einen anderen Wohnwagen nach ähnlicher Art und Güte dem Mieter zur Verfügung zu stellen, sofern ein wichtiger Grund (z.B. höhere Gewalt, Diebstahl, Pflichtverletzung eines anderen Kunden) dafür vorliegt. Weitere Mietkosten entstehen dem Mieter dadurch nicht.

(3) Der Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu speichern und zu verarbeiten. Der Vermieter behält sich das Recht vor Daten des Mieters an die für ihn beauftragte Drittunternehmen zu übermitteln, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Darüber hinaus behält sich der Vermieter vor, den Vor- und Zunamen, die Postanschrift und eMail-Adresse des Mieters in zusammengefassten Listen zu speichern und für eigene Werbe- oder Auswertungszwecke im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

§ 6 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Außergewöhnliche Beanspruchung, die über die verkehrsübliche Benutzung hinausgeht, ist unzulässig.

(2) Bei Schäden, welche von der Haftpflichtversicherung nicht anerkennt bzw. abgelehnt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Gründe hierfür sind Übermüdung, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum oder Unfallflucht sein. Erfolgt eine Regulierung durch eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter auch bei unverschuldeten Unfälle im vollem Umfang.

(3) Gibt der Mieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitraum zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vertraglich festgelegten Mietzins als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in § 2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes (z.B. Mietausfallkosten eines Nachmieters) bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Kündigung, Rücktritt und Storno

(1) Der Vertrag wird auf die in § 1 bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(2) Eine fristlose Kündigung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Bei Diebstahl oder Beschädigungen der Mietsache durch höhere Gewalt oder Unfälle (siehe §8 Abs.1) hat der Mieter keinen Anspruch auf Stellung eines Ersatzwohnwagens oder Erstattung von seinen Aufwendungen für die Durchführung seines geplanten Urlaubs. Der Mietzins und weitere Dienstleistungskosten dieses Vertrages werden jedoch nicht fällig. Bereits gezahlte Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen an den Mieter zurückzuerstatten.

(3) Im Falle eines Rücktritts werden bis zum 100. Tag 30% vom 99. bis 60. Tag vor Reiseantritt 50%, vom 60. bis 15. Tag 60% und ab dem 14. bis zum Tag des vereinbarten Mietbeginns 100% des Mietzinses fällig. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang einer schriftlichen Rücktrittserklärung (per eMail oder Post) beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung dieser Stornokosten aus wichtigem Grund wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung (für Verleihfahrzeuge) oder das Urlaubsschutzpaket der RMV empfohlen.

(4) Soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 5 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nur nach Absprache möglich.

(5) Wird die Mietsache durch einen Verkehrsunfall eines Vormieters so stark beschädigt, dass sie nicht mehr verkehrs- oder gebrauchstauglich ist, ist der Vermieter berechtigt diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, ohne das der Mieter Schadensersatzansprüche gelten machen kann.

§ 8 Unfälle und Reparaturen

(1) Bei Unfällen durch den Mieter (auch ohne Fremdbeteiligung), bei Vandalismus, Brand, Einbruch oder Diebstahl hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuziehen und für die Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenhergangs zu sorgen. Bei Unfällen ist zusätzlich ein Unfallmeldeformular (liegen im Wohnwagen bereit) mit den Aussagen der Unfallbeteiligten bei der Rückgabe an die Vermieter vorzulegen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung im Straßenverkehr sind zusätzlich die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrer und ggf. der Zeugen festzuhalten, um bei Bedarf diese an den Vermieter zu übergeben. Darüberhinaus sind aussagekräftige Fotos über den entstandenen Unfallschaden wesentlich, um die Schadensregulierung durch die Versicherung abzusichern.
Der Mieter ist verpflichtet innerhalb von 24 Stunden den Vermieter über den Schaden zu benachrichtigen (per eMail an info@happy-caravans.de oder Telefon an 015125283827) und innerhalb von 72 Stunden nach Rückgabe der Mietsache einen ausführlichen Unfall- und Schadensbericht (Polizeibericht ausreichend) schriftlich (per eMail oder Post) zukommen zu lassen.

(2) Reparaturen die während des Mietzeitraums erforderlich sind um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnwagens zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Liegt keine Einwilligung vor oder liegt der Grund der Reparatur beim Mieter trägt er die Reparaturkosten im vollem Umfang. Die anfallenden und genehmigten Kosten erstattet der Vermieter innerhalb von 30 Tagen nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege. Ab einer Rechnungshöhe von über 150 € (inkl. Mehrwertsteuer) muss eine Rechnung vorgelegt werden auf die Rechnungsadresse: Happy Caravans, Mirko Rodmann, Heilborngraben 2, 01705 Freital. Austausch- oder Altteile müssen dem Vermieter vorgelegt werden, sofern sie für den Mieter verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

§ 9 Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

(1) Der Wohnwagen wird, soweit nicht anders vereinbart (siehe Nebenabreden §12), am ersten Miettag ab 17:30 Uhr an den Mieter übergeben. Die Rückgabe hat bis 13:00 Uhr des letzten Miettages zu erfolgen.

(2) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

(3) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf die Vollständigkeit von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile und Verschmutzungen sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch auf einem Übergabeprotokoll vermerkt. Wird kein Übergabeprotokoll erstellt, erfolgt dies zu Lasten des Vermieters.

(4) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an dem vereinbarten Übergabeort zurückzugeben bzw. verschlossen abzustellen. Die Innenreinigung beinhaltet Folgendes: Tische, Schränke, die Küchenzeile, der Waschraum, der Fußboden und der Kühlschrank sind feucht ab- bzw. auszuwischen. Der Fäkalientank ist zu entleeren und auszuspülen sowie die WC-Anlage zu reinigen, sofern diese benutzt wurde.
Ist die Reinigung durch den Mieter nur ungenügend (nicht gebrauchsfertig) erfolgt, so werden für die Endreinigung 60,00 EUR und für die WC Entleerung 80,00 EUR von der Kaution einbehalten.

(5) Darüberhinaus ist der Wohnwagen von außen gereinigt zu übergeben (Insektenschmutz muss vollständig entfernt werden). Die Außenreinigung kann jedoch auf Wunsch des Mieters für 9,50 € vom Vermieter übernommen werden (siehe § 11).

(6) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Der Erfüllungsort ist soweit nicht anders vereinbart der Geschäftssitz des Vermieters. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit zulässig, Dresden.

(2) Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

(3) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.

§11 Miet- und Dienstleistungskosten

Übersicht aller anfallenden Kosten, wie Mietzins, Kosten für Zubehör, siehe PDF

§12 Nebenabsprachen / Sondervereinbarung

Nebenabsprachen und Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform um Bestandteil dieses Vertrages zu werden. Sie müssen von beiden Parteien gegengezeichnet werden, um wirksam zu werden. Siehe auch § 10 Abs. 2.

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